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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 06.09.1991

5 Ss (OWi) 358/91

Normen:
StVO § 41 Abs.2 S.5, § 41 Abs.2 Nr.6, Zeichen 250

Fundstellen:
DRsp II(286)238c
JMBl NRW 1992, 10
NZV 1992, 85

c. »Gemäß Zeichen 250 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatzschild (§ 41 Abs. 2 Satz 5 StVO ) »ausgenommen Anwohner« war dem Betroff. das Parken auf der P.-Straße untersagt, da er zu diesem Zeitpunkt weder Anwohner [...]
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