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OLG Celle - Entscheidung vom 22.07.1991

3 Ss 89/91

Normen:
StPO § 229

Fundstellen:
DRsp IV(455)126Nr.1
StV 1992, 101

Die unterbrochene Hauptverhandlung muß nach spätestens 10 (Abs. 1) bzw. 30 Tagen (Abs. 2) fortgesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Frist nur durch Verhandlung zur Sache gewahrt (vgl. BGH, NJW [...]
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