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LG Gießen - Entscheidung vom 26.04.1991

7 T 107/91

Normen:
ZPO § 808 Abs. 1

Fundstellen:
DGVZ 1991, 173

Andere als die oben angeführten körperlichen Sachen gibt der Gerichtsvollzieher nach Inbesitznahme dem Schuldner zurück. Die Inbesitznahme wird in diesen Fällen durch Anlegung eines Pfandsiegels oder durch [...]
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