d. »Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG und § 940 ZPO steht dem AntrSt. [Betriebsrat] ein Anspruch auf Unterlassung [betriebsbedingter] Kündigungen zu. Die angeordnete Unterlassung ist notwendig, um die dem Betriebsrat durch den [...]
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