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BezirksG Potsdam - Entscheidung vom 15.01.1991

1 BZB 283/90

Normen:
DDR: ZPO § 16
Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
ZPO § 935

Fundstellen:
DRsp IV(432)141a
NJ 1991, 223

a. »Grundlage für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 16 ZPO der DDR) war, genau wie es für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO ) weiterhin erforderlich ist, daß es für [...]
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