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BVerfG - Entscheidung vom 20.09.1991

1 BvR 879/90

Normen:
AMG § 25 § 31 Abs. 1 Nr. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Art. 19 Abs. 4
SGB V § 31 § 34 Abs. 3 § 93
Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301) § 1 § 4 § 6

Fundstellen:
DVBl 1992, 276
NJW 1992, 735
NVwZ 1992, 365
SGb 1992, 349
SozR 3-2500 § 34 Nr. 1

Die Verfassungsbeschwerde hat aus sachlichen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin sind nicht verletzt. 1. Der Beschluß des [...]
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