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BSG - Entscheidung vom 07.08.1991

10 RAr 8/90

Normen:
AFG § 141n
RVO § 1399 Abs. 3
SGB IV § 24 Abs. 2, § 28h
SGG § 75 Abs. 2, § 168

Fundstellen:
KTS 1992, 150
SozR 3-1500 § 75 Nr. 9
ZIP 1991, 1445

I Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach § 141n des Arbeitsförderungsgesetzes ( AFG ) zur Zahlung von Säumniszuschlägen für Zeiten nach der Antragstellung durch die [...]
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