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BAG - Entscheidung vom 17.09.1991

1 AZR 26/91

Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9, § 201, § 188 Abs. 2
GG Art. 9 (Arbeitskampf)
Vereinbarung (zwischen dem Bundesverband Druck e.V. und der Industriegewerkschaft Druck und Papier zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens vom 7. Juli 1984) Nr. 1

Fundstellen:
AP Nr. 1120 Art. 9 GG
BB 1991, 2536
DB 1992, 326
DRsp I(112)173a-b
DRsp VI(636)50e-f
DRsp-ROM Nr. 1992/5857
EzA Art. 9 GG Nr. 100
NZA 1992, 164
SAE 1993, 45

Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung einer Zulage, die diese nichtstreikenden Arbeitnehmern ihres Betriebes nach Beendigung des Arbeitskampfes in der Druckindustrie im Jahre 1984 gewährt hat. Die Beklagte [...]
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