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BAG - Entscheidung vom 18.09.1991

7 AZR 41/90

Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2
Bundesmontagetarifvertrag (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der, Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 30.4.1980) § 6

Fundstellen:
AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972
BAGE 68, 292
BB 1992, 1432
DB 1992, 2303
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 109
NZA 1992, 936
SAE 1993, 44

Der Kläger ist bei der Beklagten als Montagestammarbeiter beschäftigt und seit März 1988 freigestelltes Mitglied des Betriebsrats. Die Parteien streiten darüber, ob die Fernauslösung nach § 6.4 des Bundestarifvertrages [...]
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