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AG Hamburg-Wandsbek - Entscheidung vom 15.02.1991

715 C 582/90

Normen:
EGBGB Art. 234 § 7
GG Art. 103 Abs.1
ZPO § 328 Abs.1 Nr.4, § 766

Fundstellen:
DRsp IV(415)210b-c
DtZ 1991, 307

b.» Gem. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dem [Kreisgerichtsurteil, in dem die Vaterschaft des Bekl. bezügl. des Kl. festgestellt und der Bekl. zu Unterhaltszahlungen verurteilt wurde] die Anerkennung zu versagen, weil [...]
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