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SchlHOLG - Entscheidung vom 13.02.1990

2 Ws 563 - 564/89

Normen:
StGB §§ 56c, 57

Fundstellen:
SchlHA 1991, 118 (Lorenzen/Thamm)

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Verurteilte wendet sich ausschließlich dagegen, daß ihm die Strafvollstreckungskammer - zugleich mit der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB ) - die [...]
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