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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 31.08.1990

1 Ws 199/90

Normen:
StPO § 172 Abs.2 S.1, Abs.3 S.1, § 174 Abs.2

Fundstellen:
DRsp IV(452)127b
MDR 1991, 79

b. »Im Falle der Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unbegründet kann die öffentliche Klage nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden (§ 174 Abs. 2 StPO ); dies muß auch gelten, wenn Ä wie [...]
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