d. »Nach Art. 14 Abs. 3 BayWaldG bedarf der Kahlhieb im Schutzwald der Erlaubnis, die nach Abs. 4 zu erteilen ist, sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt. Nach dessen Nr. 2 ist im Fall des Art. 10 Abs. 2 die [...]
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