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OLG München - Entscheidung vom 31.05.1990

11 W 932/90

Normen:
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
DRsp IV(421)189d
MDR 1990, 931
Rpfleger 1990, 528

d. »Nach dem geltenden Recht trägt jeder Gläubiger, der gezwungen ist, seine Forderung im Klagewege zu verfolgen, sowohl das Prozeß- als auch das Beitreibungsrisiko. Dieser Grundsatz würde in sein Gegenteil verkehrt, [...]
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