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OLG München - Entscheidung vom 01.03.1990

1 U 5425/89

Normen:
BGB § 823

Fundstellen:
DRsp I(145)393e
VRS 83, 117

e. »An der Unfallstelle ragten zwar die Trambahnschienen in einer Höhe von ca. 4 cm über den Boden direkt neben den Schienen hinaus, andererseits liegt diese Unebenheit aber noch in einem Bereich, der dem Üblichen [...]
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