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OLG München - Entscheidung vom 28.05.1990

11 W 1105/90

Normen:
BGB § 1960 Abs.1 S.2
BRAGO § 6 Abs.1 S.1

Fundstellen:
DRsp IV(477)232a
MDR 1990, 933
Rpfleger 1990, 436

a. »Voraussetzung für die Entstehung der erhöhten Prozeßgebühr ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO [ BRAGebO ], daß der RA »in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber« tätig wird. Erforderlich ist hierbei [...]
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