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OLG Köln - Entscheidung vom 22.05.1990

22 U 272/89

Normen:
GmbHG § 19 Abs.2, Abs.5, § 56 Abs.2

Fundstellen:
BB 1990, 1594
DRsp II(220)353b-c
GmbHR 1990, 510
NJW-RR 1990, 1057
WM 1990, 1385
ZIP 1990, 717

»... Die Frage, ob [als Leistung auf die Stammeinlage] eine Aufrechnung [mit dem Gewinnanspruch] statthaft war, richtet sich nicht nach § 19 Abs. 2 sondern nach § 19 Abs. 5 (§ 56 Abs. 2 ) GmbHG , weil diese Vorschrift [...]
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