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OLG Köln - Entscheidung vom 29.11.1990

7 U 125/90

Normen:
BGB § 823, § 839

Fundstellen:
BRS 53 Nr. 79
DRsp I(145)384d
OLGZ 1992, 117
RdL 1991, 175
VersR 1991, 822

d. »Bei einer Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht kommt eine Haftung aus §§ 823 Abs. 1 , 31 , 89 BGB in Betracht. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur, gleichwohl [...]
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