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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 21.06.1990

3 Ss 90/90

Normen:
StPO §§ 230, 231, § 232 Abs.1, 235

Fundstellen:
DRsp IV(455)121a-b
MDR 1990, 1035
NStZ 1990, 505

a-b. »Über den Wortlaut des § 232 Abs. 1 StPO hinaus ist .. weitere Voraussetzung für ein Verhandeln in Abwesenheit des Angekl., daß dieser der Hauptverhandlung schuldhaft fernbleibt .. . Soweit in der [...]
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