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OLG Hamm - Entscheidung vom 12.09.1990

31 U 102/90

Normen:
AGB-Banken Nr. 17
AGB-Sparkassen Nr. 13 Abs. 2 Nr. 2 b
BGB §§ 607 ff.

Fundstellen:
DB 1990, 2315
DRsp II(224)193a
NJW-RR 1991, 242
WM 1991, 402

a. »Die klagende Sparkasse war gem. Nr. 13 Abs. 2 AGB-Sparkassen [= Nr. 17 AGB-Banken] zur Kündigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund berechtigt, da Tatsachen vorlagen, aufgrund derer der Kl. unter [...]
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