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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 16.01.1990

20 W 501/89

Normen:
BGB § 925
GBO § 18 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(473)180d
NJW-RR 1990, 1042
OLGZ 1990, 253
ZMR 1990, 229

»...Die Zwischenverfügung und die bei Eingang eines neuen Antrags einzutragende Vormerkung (§ 18 Abs. 1 , 2 GBO ) sind Mittel, um der Eintragung den sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bestimmenden Rang zu [...]
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