Ebenso: BGH, DRsp I (138) 471 a = NJW 1984, 2573 , 2574. Das gilt auch, wenn der Mangel erst nach Ablauf der mit dem Bauhandwerker vereinbarten Gewährleistungsfrist auftritt (BGH, DRsp I (138) 408 d-e = BauR 1982, 61 = [...]
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