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OLG Braunschweig - Entscheidung vom 12.07.1990

2 U 34/90

Normen:
StVO § 8 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
DAR 1992, 218
DRsp II(286)245b
VRS 82, 422
VersR 1992, 841

b. »Das Vorfahrtrecht geht nicht so weit, daß der Wartepflichtige jede Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten verhindern muß (vgl. OLG München, VersR 1973, 947: 160 bis 190 m Entfernung; OLG Hamm, DAR 1974, 108 : [...]
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