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LG Marburg - Entscheidung vom 12.02.1990

Qs 27/89

Normen:
StPO § 464 a Abs. 2

Fundstellen:
DRsp IV(466)212c
StV 1990, 362

c. »Zwar trifft es .. zu, daß die Aufwendungen eines Beschuld. für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen im allgemeinen nicht als notwendige Auslagen angesehen werden können, weil das Gesetz dem Beschuld. die [...]
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