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LG Köln - Entscheidung vom 05.12.1990

10 S 318/90

Normen:
BGB § 826

Fundstellen:
DRsp I(145)385f
NJW 1991, 2427

f. »Neben der Unrichtigkeit des Titels und der entspr. Kenntnis der Bekl. setzt die Klage aus § 826 BGB grundsätzlich besondere Umstände voraus, aufgrund deren es der Bekl. als Gläubigerin zugemutet werden muß, die ihr [...]
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