Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BtMG ist nunmehr ausdrücklich geklärt, daß die Abgabe von sterilen Einmalspritzen nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG fällt. NStE Nr. 73 zu § 29 BtMG [...]
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