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BayObLG - Entscheidung vom 17.05.1990

BReg 3 Z 39/90

Normen:
BGB § 1355 Abs. 2 S. 2
GG Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 1990, 1357
JuS 1991, 242

§ 1355 BGB ist mit Wirkung vom 1.4.1994 neugefasst durch FamNamRG v. 16.12.1993 (BGBl. I S. 2054). vgl. Auch Nelle, Der Familienname - Perspektiven für eine rechtsvereinheitlichende Reform, FamRZ 1990, 809, und 935. [...]
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