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BSG - Entscheidung vom 28.11.1990

5 RJ 87/89

Normen:
RVO § 1227a Abs. 5 S. 2 Nr. 2, § 1227a Abs. 5 S. 1, § 1251a Abs. 1 S. 1, § 1251a Abs. 3
SGB IV § 4
AVG § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 2a Abs. 5 S. 2 Nr. 2, § 28a Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1

Fundstellen:
BSGE 68, 24
SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11

I. Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Zeiten der Kindererziehung. Die 1929 geborene Klägerin war nur von 1944 bis 1948 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Heirat ließ sie sich gemäß § 1309 a [...]
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