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BSG - Entscheidung vom 16.08.1990

4 RA 10/90

Normen:
AVG § 104 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 6
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
RVO § 1325 Abs. 3, § 1325 Abs. 1, § 1232 Abs. 1, § 1232 Abs. 2, § 1259 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 169, § 172 Abs. 1 Nr. 1, § 174
SGG § 144, § 114 Abs. 2, § 56

Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2

I. Streitig ist die Vormerkung der Zeit vom 1. Mai 1954 bis zum 31. März 1956 als nachversicherte Beitragszeit, hilfsweise als Ausbildungsausfallzeit. Die 1937 geborene Klägerin erlangte im März 1954 die Mittlere [...]
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