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BSG - Entscheidung vom 28.11.1990

4 RA 19/90

Normen:
AVG § 83a Abs. 1
BGB § 1587b Abs. 1, § 1587b Abs. 2, § 1587b Abs. 3, § 1587b Abs. 5
FGG § 53b Abs. 2 S. 1, § 53g Abs. 1
RVO § 1304a Abs. 1 S. 4
SGG § 161 Abs. 1 S. 1
ZPO § 621a Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 1991, 556
LSK-FamR/Runge, § 1587b BGB LS 22
NJW 1991, 3237
SozR 3-2200 § 1304a Nr. 1

I. Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den beim Versorgungsausgleich für die Übertragung/Begründung von Rentenanwartschaften festgelegten Höchstbetrag auch beachten muß, wenn [...]
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