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BGH - Entscheidung vom 07.02.1990

2 StR 601/89

Normen:
StGB § 51 Abs.3 S.1

Fundstellen:
DRsp III(310)181b-c
MDR 1990, 456
NJW 1990, 1428
NStZ 1990, 231

»... [Das LG] verkennt, daß der Angekl. die im vorliegenden Verfahren auszusprechende Strafe jedenfalls deshalb nicht mehr verbüßen muß, weil sie im Wege der Anrechnung (§ 51 StGB ) ihre Erledigung findet. Zum einen [...]
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