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BGH - Entscheidung vom 07.06.1990

IX ZR 16/90

Normen:
BGB § 550b Abs. 1 S. 1, § 550b Abs. 3

Fundstellen:
BB 1990, 1444
BGH, HdM Nr. 21
BGHR BGB § 550b, Mietbürgschaft 1
BGHZ 111, 361
DB 1990, 2115
DRsp I(133)414b
MDR 1990, 913
NJW 1990, 2380
WM 1990, 1235
WuM 1990, 343
ZIP 1990, 862
ZMR 1990, 327

Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht meint im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 107, 210 , es sei gleichgültig, von wem die Initiative zum Abschluß des Bürgschaftsvertrages ausgegangen sei. Das Gesetz [...]
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