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BGH - Entscheidung vom 08.08.1990

3 StR 153/90

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 4
GVG § 185
StPO § 251 Abs. 2, § 262, § 338 Nr. 5

Fundstellen:
BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 - Menge 8
NStZ 1991, 276
NStZ 1991, 328

Die gesamte Entscheidung ist unter Strafzumessung?? abgedruckt. Der Strafausspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil unklar ist, welchen Schuldumfang die [...]
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