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BGH - Entscheidung vom 27.09.1990

III ZR 5/90

Normen:
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 34
SVG § 91a Abs. 1 Satz 2

Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schießübung 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Vorsatz 3

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Kläger kann Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen [...]
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