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BGH - Entscheidung vom 28.11.1990

IV ZR 233/89

Normen:
VVG § 59

Fundstellen:
BGHR AVB Haftpflichtversicherung (AHB) vor § 1 Schußwaffenklausel 1
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 2 Abs. 2c, Fahrererlaubnis 1
BGHR BGB § 843 Abs. 1 Bedürfnisse, vermehrte 1
BGHR VVG § 155 Abs. 1 Kapitalwert 1
BGHR VVG § 23 Haftpflichtversicherung 1
BGHR VVG § 59 Analoge Anwendung 1
DRsp II(228)174a
LM § 55 VVG Nr. 5
NJW-RR 1991, 984
VersR 1991, 172

Der Kläger ist Jäger. Er hatte im Jahre 1964 mit der Öffentlichen Lebensversicherung Braunschweig, einer mit der Beklagten organisatorisch verbundenen, rechtlich jedoch selbständigen Körperschaft des öffentlichen [...]
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