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BGH - Entscheidung vom 29.03.1990

III ZR 160/88

Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 § 839
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)
GG Art. 34 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Verschulden 14
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 14
DfS Nr. 1993/4
VersR 1991, 308
ZfS 1991, 191
zfs 1991, 191

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO ). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 ). 1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes auf 5.000 DM als Ausgleich für den [...]
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