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BGH - Entscheidung vom 05.04.1990

III ZR 213/88

Normen:
BGB § 249, § 251 Abs.2

Fundstellen:
BGHR BGB § 251 Abs. 2 Ersetzungsbefugnis 1
BGHR BGB § 251 Abs. 2 Unverhältnismäßigkeit 2
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Enteignungsgleicher Eingriff 1
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Schadensersatz 1
BRS 53 Nr. 113
DRsp I(123)336d-f
UPR 1990, 434
VersR 1990, 982
WM 1990, 1752

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks O./M.-R., Sch. -gasse 6 - 8, Ecke U. -gasse, das mit einem aus dem 18. Jahrhundert stammenden, seit September 1986 unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhaus bebaut ist. [...]
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