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BGH - Entscheidung vom 21.06.1990

I ZB 11/89

Normen:
Madrider Marken-Abkommen Art. 5 Abs. 1
PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Abschn. C Nr. 1
WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BGHR MMA Art. 5 Abs. 1 Unterscheidungskraft 1
BGHR PVÜ Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 Unterscheidungskraft 1
BGHR WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 Unterscheidungskraft 4
BlPMZ 1991, 26
GRUR 1991, 133
GRUR 1991, 136
LM Madrider Markenabkommen Nr. 6
MDR 1991, 126
NJW 1991, 1424
NJW-RR 1991, 754

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Inhaberin der IR-Marke 489 865, welcher die Eintragung vom 12. Juli 1984 in Frankreich als Ursprungsland zugrunde liegt. Das Zeichen 'Folgt Grafik' wird in der Bundesrepublik [...]
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