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BGH - Entscheidung vom 20.12.1990

VII ZR 248/89

Normen:
AGBG § 9, § 23 Abs. 2 Nr. 5
BGB § 631
VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2, Abs. 3, Nr. 5, § 16 Nr. 3 Abs. 2
ZVB-StB 80 Nr. 4. 2, Nr. 14, Nr. 15 (Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 1980)

Fundstellen:
BB 1991, 502
BGHR AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B »als Ganzes« 1
BGHR VOB/B § 2 Nr. 3 Kernbereich 1
BauR 1991, 210
DB 1991, 1324
DRsp I(138)605a-b
LM § 23 AGBG Nr. 9
MDR 1991, 598
NJW-RR 1991, 534
WM 1991, 817
ZfBR 1991, 101
ZfBR 1995, 77

Die Beklagte beauftragte die Klägerin 1986 mit Straßen- und Kanalarbeiten für ein Erschließungsprojekt in Saarbrücken. Der Vertrag sieht die Geltung der VOB/B und der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung [...]
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