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BGH - Entscheidung vom 09.02.1990

V ZR 200/88

Normen:
BGB §§ 399, 1191

Fundstellen:
BB 1990, 588
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Abtretungsausschluß 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Typisierung 1
BGHR BGB § 1191 Rückgewähranspruch 9
BGHR BGB § 399 Abtretungsausschluß 3
BGHZ 110, 241
DRsp I(120)173d
KTS 1990, 474
MDR 1990, 608
NJW 1990, 1601
WM 1990, 464
ZIP 1990, 439

Die Beklagte gewährte ihrem Kunden L und seiner Ehefrau ein Darlehen über 430.000 DM. Als (zusätzliche) Sicherheit trat L eine ihm von seiner Mutter bestellte Grundschuld über 200.000 DM ab. Ziffer VIII Nr. 3 der [...]
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