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BGH - Entscheidung vom 20.06.1990

XII ZR 98/89

Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BB 1990, 1930
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Leistung 1
BGHZ 111, 382
DRsp I(144)125a-b
JuS 1991, 75
LM § 812 BGB Nr. 214
MDR 1990, 1110
NJW 1990, 3194
NJW-RR 1991, 237
WM 1990, 1531
ZIP 1990, 1124

Der Kläger nahm in den Jahren 1982 und 1983 bei der B.T.bank (BTB) zwei Darlehen über insgesamt 20.000 DM auf. Hiervon zahlte die BTB 13.000 DM an den Kläger persönlich und 7.000 DM auf dessen Anweisung an die N.-B. [...]
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