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BAG - Entscheidung vom 07.02.1990

2 AZR 359/89

Normen:
AFG § 19
Arbeitserlaubnisverordnung §§ 1, 2, 5
AuslG § 21
BGB § 162, § 611 (Fürsorgepflicht)
KSchG (1969) § 1 (Personenbedingte Kündigung)
VwGO § 80 Abs. 5

Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969
ARST 1990, 203
AiB 1991, 32
BB 1990, 2051
DB 1990, 2373
DRsp VI(614)132a-b
EzA § 1 KSchG Nr. 8
EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 8
EzAR 322 Nr. 3
JR 1991, 484
NZA 1991, 341
SAE 1991, 179
StB 1991, 102
ZAR 1991, 47

Der im Jahre 1954 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, reiste mit einem zunächst auf drei Monate befristeten Sichtvermerk in die Bundesrepublik [...]
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