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BAG - Entscheidung vom 02.10.1990

4 AZR 106/90

Normen:
ArbGG § 5, § 73 Abs. 2
TV (Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen zwischen der RFFU und der DAGDAG einerseits und dem NDR andererseits vom 30. September 1977)
TVG § 12a, § 1 (Tarifverträge: Rundfunk)
ZPO § 256

Fundstellen:
AfP 1991, 660

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rundfunkgebührenbeauftragter beschäftigt. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen: 1. Herr H wird ab 1.4.86 beauftragt, Auskünfte über die [...]
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