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AG Köln - Entscheidung vom 05.01.1990

111 C 456/89

Normen:
ARB § 14 Abs. 3
BGB § 779

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Im Juni 1989 ließ sich der Kläger anwaltlich beraten, nachdem sein Arbeitgeber vorgeschlagen hatte, eine bereits vorformulierte Vereinbarung vom 02.06.89 [...]
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