»Die Beschwerde ist unbegründet, weil der AntrSt. zwar möglicherweise gemäß § 19 Abs. 2 AGVwGO [Rheinl.-Pfälz.AusführungsG zur VerwGO] einen Anspruch darauf haben mag, daß die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde die [...]
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