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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 02.05.1989

13 B 27/89

Normen:
VwGO § 80 Abs.5, § 162

Fundstellen:
DRsp V(557)146c
DVBl 1989, 892
DÖV 1990, 159

»Die Beschwerde ist unbegründet, weil der AntrSt. zwar möglicherweise gemäß § 19 Abs. 2 AGVwGO [Rheinl.-Pfälz.AusführungsG zur VerwGO] einen Anspruch darauf haben mag, daß die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde die [...]
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