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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 12.12.1989

18 UF 361/88

Normen:
BGB § 1615h

Fundstellen:
DAVorm 1990, 151
LSK-FamR/Hannemann, § 1615h BGB LS 14

Vgl. auch die (vom OLG Stuttgart aaO. bestätigte) Vorinstanz AG Tübingen, DAV 1990, 147. Anwendbarkeit im Erbrecht Vgl. OLG Braunschweig, NJW 1988, 2743 , BGB LSK-FamR/Hannemann, § 1615i BGB LS 5. DAVorm 1990, 151 [...]
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