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OLG Köln - Entscheidung vom 14.06.1989

13 U 29/89

Normen:
BGB § 428 S.1

Fundstellen:
DB 1989, 2017
DRsp I(128)182b
NWB 1990, F. 1, 44
OLGZ 1990, 489
VersR 1989, 1095

»... Der Mitinhaber eines Oder-Kontos [kann] die uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit des anderen Kontoinhabers durch eine Vereinbarung mit dem Geldinstitut derart begrenzen, daß forthin nur noch beide Kontoinhaber [...]
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