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OLG Koblenz - Entscheidung vom 15.06.1989

5 U 1130/88

Normen:
ZPO § 337

Fundstellen:
AnwBl 1990, 168
DRsp IV(415)204b
MDR 1990, 255
NJW-RR 1990, 382
OLGZ 1990, 126

»...Der Prozeßbevollmächtigte des Bekl. hat im Verhandlungstermin nicht verhandelt und ist daher gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen anzusehen. Es war daher antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu erkennen. Denn ein [...]
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