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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 23.06.1989

14 U 318/87

Normen:
BGB § 823 Abs.2
GSB § 1

Fundstellen:
BauR 1990, 629
DRsp I(145)346d
NJW-RR 1989, 1182

Nach Auffassung des Senats fehlen die Voraussetzungen für eine Haftung des Bekl. nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 GSB; ein insoweit erforderlicher vorsätzlicher Verstoß des Bekl. gegen das GSB (vgl. BGH, NJW 1982, [...]
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