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OLG Hamburg - Entscheidung vom 25.10.1989

4 U 255/88

Normen:
BGB § 557

Fundstellen:
BB 1989, 2218
DRsp I(133)427e
NJW-RR 1990, 86
WuM 1990, 77

e. »Dem Kl. [Vermieter] steht ein Anspruch aus § 557 BGB nicht zu, weil die Bekl. [Mieterin] ihm die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht vorenthalten hat. Zwar ist unstreitig, daß sich in den Räumen [...]
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